Immer wieder erfahren wir aus den Medien von spektakulären Fällen von Vernachlässigungen oder Misshandlungen von Kindern. Schnell wird die Frage gestellt, wer hierfür verantwortlich ist und wie man so etwas zukünftig verhindern kann. Ihre Schule hat einen Schutzauftrag, der im Zweifel entschlossenes Handeln erfordert.
Praxisbeispiel: Sarah besucht die 2. Klasse der Neustädter Grundschule. Sie hat noch 4 weitere Geschwister, und ihre Mutter ist erneut schwanger. Der Vater hat nur ein geringes Einkommen, und die Familie erhält vom örtlichen Jugendamt zur Unterstützung sogenannte Familienhilfeleistungen. Immer wieder gibt es Gerüchte unter den Eltern der anderen Kinder der Klasse, dass Sarahs Eltern mit der Gesamtsituation überfordert sind und dabei vor allem gegenüber Sarah übergriffig werden. Auch Klassenlehrerin Anne Piel, die in der 2. Klasse den Sportunterricht erteilt, ist schon aufgefallen, dass Sarah sich nicht umziehen und nicht am Sportunterricht teilnehmen will. Schließlich entdeckt sie mehrere blaue Flecken an Arm und Schulter. Anne Piel informiert sofort Schulleiter Paul Sorgsam.
Schulen und Kindergärten haben nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VIII einen sogenannten Schutzauftrag gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen. Anzeichen von Gefährdungen müssen deshalb frühzeitig erkannt und eingeschätzt werden. Konsequentes Handeln ist erforderlich (vgl. § 8a Abs. 2 SGB VIII). Als Schule sind Sie verpflichtet, mit der Jugendhilfe, also dem Jugendamt, zusammenzuarbeiten. Ihr Schutzauftrag beinhaltet, das Gefährdungsrisiko bei Schülern im Einzelfall abzuschätzen und bei akuten Gefährdungen das Jugendamt unverzüglich zu informieren (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII).
Handeln Sie bei konkreten Verdachtsfällen auf Kindesmisshandlung entschlossen und konsequent. Bei akuten Gefährdungen nehmen Sie sofort Kontakt mit dem örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Wenn Sie einen begründeten Verdacht haben, dass Übergriffe oder Misshandlungen bei einem Schüler vorliegen, müssen Sie sofort Kontakt mit den Eltern aufnehmen. Nicht immer ist bewiesen, dass diese Übergriffe aus dem Elternhaus kommen. Auch Dritte könnten übergriffig geworden sein, sodass Sie in jedem Fall mit den Eltern sprechen müssen.
Wie im Praxisbeispiel muss die Lehrkraft, die entsprechende Beobachtungen macht, Sie als Schulleiter sofort informieren.
Haben Sie nach Ihren Informationen und Recherchen den Eindruck, dass die Übergriffe aus dem Elternhaus stammen, oder kommt der Kontakt mit dem Elternhaus erst gar nicht zustande, sind Sie verpflichtet, das Jugendamt sofort einzuschalten. Das Jugendamt hat die Federführung in sogenannten Kinderschutzfällen.
Das Jugendamt stimmt mit Ihnen als Schule konkrete Hilfemaßnahmen ab. Die Klassenleitungen und Fachlehrer werden in die Planungen des Jugendamts einbezogen. Bei konkreten Hilfemaßnahmen, die die Schule betreffen, sind Sie für deren Umsetzung verantwortlich.
Wichtig ist es, dass das weitere Vorgehen, auch was die Schule anbelangt, zwischen Ihnen und dem Jugendamt Schritt für Schritt abgestimmt wird.
Entscheidend ist, dass das Kind schnell Hilfestellung erhält. Sie müssen jedoch berücksichtigen, dass je nach Verdachtslage sich die Eltern querstellen. Sie bestreiten ihre Hilfebedürftigkeit und die Kindeswohlgefährdung. Wenn Sie konkrete Anhaltspunkte hierfür haben, teilen Sie diese dem Jugendamt unverzüglich mit.
Wenn eindeutige sogenannte Kinderschutzfälle vorliegen (§ 8a SGB VIII), müssen Sie als Schulleiter sofort und unverzüglich reagieren. Es gilt hier, keine Zeit zu verlieren. Nehmen Sie das Kind aus der Klasse, informieren Sie die Eltern nicht, und benachrichtigen Sie sofort das Jugendamt.
Sollte eine massive und akute Bedrohungsgefahr des Kindes in der Familie vorliegen, müssen Sie dies auch der Polizei mitteilen. Lassen Sie das Kind in keinem Fall nach Hause gehen, sondern in die Obhut des Jugendamts nehmen.
Fazit: Kindeswohlgefährdung dürfen Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Eindeutige Anzeichen müssen Sie ernst nehmen und sofort das Jugendamt einschalten. Wie das Verfahren abläuft, entnehmen Sie nachfolgender Übersicht.
Ein Burger im Fastfood-Laden um die Ecke oder ein Nickerchen in der Sonne im nahen Stadtpark ist vielen Schülern lieber, als Englischvokabeln zu pauken oder Matheformeln zu lernen. Das Phänomen „Schulschwänzen“ kennen Sie... So gehen Sie gegen Schulschwänzer vor
Ist die Schule in der Freistellungsphase ohne Leitung, kann ein Schulleiter kein Sabbatjahr beanspruchen. Der Fall Der Kläger ist Rektor einer Grundschule in Rheinland-Pfalz. Beim Dienstherrn beantragte er die Bewilligung einer... Voraussetzungen für das Sabbatjahr
Ein Schüler einer Oberstufe hat in 4 Fächern Leistungen erbracht, die mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden und wurde deshalb nicht in das nächste Schuljahr versetzt. Dies wurde u. a. mit seiner Teilnote „sonstige... So begründen die Richter das Urteil
Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de