Als Schulleiter haben Sie die Gesamtverantwortung für Ihren Schulbetrieb: Schüler, Lehrkräfte, Hausmeister und Sekretariat, Gebäude und Außenanlagen stellen Ihren gesamten Verantwortungsbereich dar. Dies will sorgfältig geplant sein, damit Sie nicht selbst im Fokus einer möglichen Haftung stehen, falls ein Organisationsverschulden vorliegt.
Praxisbeispiel: In der großen Pause kommt es auf dem Schulhof der Neustädter Gesamtschule wieder einmal zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen 2 rivalisierenden Gruppen aus den Jahrgangsstufen 8 und 9. Schnell findet sich eine große Traube von Schülern um Timo und Ali ein, die sich stellvertretend für beide Gruppen prügeln. Die junge Referendarin Lisa Neumann hat an diesem Tag der eingeteilten Aufsichtskraft Petra Wagner einen Gefallen getan und die Aufsicht übernommen, da Petra Wagner in der Pause dringend zum Einwohnermeldeamt musste. Aufgrund ihrer zarten Statur und ihres jugendlichen Aussehens konnte sich Lisa Neumann gegenüber den rivalisierenden Gruppen nicht durchsetzen. Als sie Hilfe holen wollte, wird Ali durch einen gezielten Faustschlag an die Schläfe bewusstlos zu Boden gestreckt. Schulleiter Paul Sorgsam ist außer sich, weil er strikte Anweisung gegeben hat, wie zu verfahren ist, wenn eine eingeteilte Aufsichtskraft kurzfristig verhindert ist.
Als Schulleiter mit Gesamtverantwortung für den Schulbetrieb kann die Organisationshaftung für Sie durchaus weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. In Betracht kommen gesetzliche Schadenersatzansprüche, z. B. wegen fehlerhafter Organisation der Pausenaufsicht (vgl. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wenn Ihnen im Zusammenhang mit einem vergleichbaren Vorfall wie im Praxisbeispiel vorgeworfen wird, Sie hätten Ihre Organisationsverantwortung nicht wahrgenommen, müssen Sie sich entlasten können. Machen Sie sich deshalb mit den wichtigsten Grundsätzen des Organisationsverschuldens vertraut, um im Ernstfall richtig und sofort reagieren zu können.
Die Haftung wegen Organisationsverschuldens kann sich auf ein sogenanntes Auswahl-, ein Anweisungs- oder ein Überwachungsverschulden gründen. Alle 3 Arten sind geeignet, eine persönliche Haftung für Sie als Schulleiter zu bejahen.
Auswahlverschulden
Wenn Sie als Schulleiter die Verantwortung an ungeeignete Lehrkräfte delegieren, z. B. die Pausenaufsicht, liegt ein sogenanntes Auswahlverschulden vor.
Anweisungsverschulden
Das sogenannte Anweisungsverschulden ist eine Unterform des Organisationsverschuldens. Dieses liegt dann vor, wenn dienstliche Anweisungen fehlen oder lückenhaft sind. Das Gesetz verlangt das Vorliegen einer Anleitung zu sachgerechter Arbeit.
Überwachungsverschulden
Wenn es an Ihrer Schule überhaupt keine Überwachungs- oder Kontrollmechanismen gibt, z. B. zur Feststellung, ob die eingeteilten Aufsichtskräfte auch da sind und ihren Dienst angetreten haben, kann auch ein sogenanntes Überwachungsverschulden als Unterform des Organisationsverschuldens gegeben sein.
Als Schulleiter sind Sie nicht in der Lage, höchstpersönlich alle Pflichten selbst zu erfüllen. Dass dies gelingt, müssen Sie vielmehr durch eine geeignete Verwaltungsorganisation sicherstellen.
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