Lehrkräfte sind ebenso wie die Eltern schulpflichtiger Kinder häufig nicht glücklich damit, dass sie Urlaub innerhalb der teuersten Reisezeit, nämlich der Schulferien, nehmen müssen. Immer wieder gibt es deshalb den Vorstoß von Kollegen, auch außerhalb der Schulferien, und damit in einer weitaus günstigeren Reisezeit, Urlaub zu nehmen. Ob und inwieweit dies möglich ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Angestellte Lehrkräfte haben gemäß § 26 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anspruch auf Erholungsurlaub, abhängig vom Lebensalter zwischen 26 und 30 Arbeitstagen. Für Lehrkräfte wird der Zeitrahmen, in dem der Urlaub genommen werden kann, durch den TVöD konkretisiert (vgl. § 51 Nr. 3 Abs. 1 TVöD BT-V, § 49 Nr. 3 Abs. 1 TVöD BT-V). Das bedeutet, dass Urlaub grundsätzlich in den Schulferien zu nehmen ist. Für verbeamtete Lehrkräfte gilt, dass der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten wird. Lehrkräfte können auch während der Schulferien zu Diensten bis zur Grenze der ihnen zustehenden Urlaubstage in Anspruch genommen werden.
Lehrkräften, die außerhalb der Schulferien Urlaub nehmen wollen, sei es aus privaten Gründen zum Zwecke einer Reise, sei es nach einer längeren Erkrankung, müssen Sie die Beschränkung des Urlaubs auf den Zeitraum der Schulferien klarmachen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Antwort: Nein. Für Lehrkräfte, seien sie verbeamtet oder im Angestelltenverhältnis, gilt, dass Urlaub grundsätzlich ausschließlich in den Schulferien zu nehmen ist.
Antwort: Tage einer Arbeitsunfähigkeit/ Dienstunfähigkeit, die durch Krankheit oder Unfall verursacht werden, werden im Normalfall nicht auf den Urlaub angerechnet. Wird die Arbeitsfähigkeit beispielsweise innerhalb der 6-wöchigen Sommerferien wiederhergestellt, wird der einer Lehrkraft noch zustehende Urlaub durch die restliche Zeit der Schulferien abgegolten.
Antwort: Sobald die restlichen Schulferientage zur Abgeltung des Urlaubs nicht ausreichen, ist der restliche Urlaub in den folgenden Schulferien zu gewähren. Dies ist eine Ausnahmeregelung und bezieht sich auf sämtliche verbliebene Schulferientage des laufenden Jahres. Das bedeutet konkret, dass derjenige, der z. B. in den Osterferien durchgehend erkrankt war, die restlichen Urlaubstage in den noch bevorstehenden Ferien im Sommer, Herbst und Winter abgelten kann.
Antwort: Ja. Eine Lehrkraft hat sich unmittelbar nach Genesung und damit nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zum Dienst zu melden und ihre Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Die Ferien können also quasi nicht dadurch „verlängert“ werden, dass die wegen der Krankheit nicht angerechneten Urlaubstage unmittelbar im Anschluss an die Ferien genommen werden.
Antwort: Wenn eine unbefristet angestellte Lehrkraft während des Schuljahrs z. B. wegen Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags aus dem Schuldienst ausscheidet, kann sie keine Urlaubsansprüche für Schulferien geltend machen, die nach ihrem Ausscheiden liegen. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Dasselbe gilt im Übrigen auch für befristete Lehrkräfte, deren Vertrag z. B. mit Beginn der Sommerferien endet. Die nach dem Auslaufen des Vertrags liegenden Sommerferien lösen keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen aus.
Antwort: Grundsätzlich ja. Haben Sie beispielsweise eine Familienfeier oder einen Todesfall in der Familie, können Sie hierfür die gesetzlich vorgesehene Befreiung von 1 bis 2 Tagen in Anspruch nehmen. Dies gilt jederzeit, also auch außerhalb der Ferien.
Wer sich für den Lehrerberuf entscheidet, muss wissen, dass er in seiner Urlaubsplanung nicht frei ist. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz festgelegten Ferienzeiten in den jeweiligen Bundesländern als Urlaubszeiten für verbeamtete oder angestellte Lehrkräfte.
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