Aufsichtspflichtregelungen bei Ausflügen

07.11.2011

Fall: Aufsichtspflicht durch Belehrung und Risikoeinschätzung

Die 9. Klasse einer Hauptschule fährt nach den Weihnachtsferien zu einem Skiausflug nach Österreich. Am letzten Tag des Aufenthalts drängen 2 Schüler den Lehrer, noch einmal am Abend allein hochfahren zu dürfen. Der Lehrer, der die beiden Schüler als ausgesprochen zuverlässig und als routinierte Skifahrer kennt, erlaubt dies. Seine Bedingung ist, dass sie sich nur im beleuchteten Teil der Piste aufhalten und diese auf keinen Fall verlassen dürfen. Außerdem gibt er einem Schüler sein Handy mit. Einer der beiden nimmt entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Lehrers eine nicht freigegebene Abfahrt abseits der normalen Piste. Der Mitschüler versucht ihn davon abzuhalten, doch vergeblich. Er verunglückt tödlich.

Rechtslage: Für den Schüler übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Rückführungskosten und zahlt ein Sterbegeld. Das Verschulden der Lehrkraft ist als gering anzusehen, sofern überhaupt von einer Verletzung der Aufsichtspflicht ausgegangen werden kann. Passiert der Unfall in Deutschland, steht zunächst immer der Schulträger für seine Lehrkraft ein. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Schulträger Regress vom Lehrer einfordern. Ereignet sich der Skiunfall in einem europäischen Mitgliedstaat, so können die Eltern den Lehrer auch direkt vor Ort, das heißt im Ausland, zur Verantwortung ziehen. Der Lehrer muss damit rechnen, dass er in diesen Fällen von dem ausländischen Staat unmittelbar verurteilt werden kann.
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom
16.09.1993, Aktenzeichen IX ZB 82 / 90

Begründung: Die Lehrkraft hatte eindeutige Anweisungen gegeben und durfte auf Grund der als zuverlässig bekannten Schüler auch davon ausgehen, dass diese eingehalten werden.

Wichtiger Hinweis! Nehmen Sie bei einem Unfall im Ausland sofort mit dem Dienstherrn Kontakt auf und stellen Sie einen Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz.


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Was Sie bei einem epileptischen Anfall nicht tun dürfen

2. Januar 2018

Als Lehrkraft eines Kindes, das Epileptiker ist, sollten Sie wissen, was im Ernstfall zu tun ist. Tatsächlich können Sie bei einem Anfall intuitiv einiges richtig, aber möglicherweise auch etwas falsch machen. Welche... So reagieren Sie richtig bei einem epileptischen Anfall

Kerzenduft im Advent – mit diesen Vorkehrungen wird Ihre Adventsfeier zum sicheren Vergnügen

26. November 2018

Die gemütliche Jahreszeit steht vor der Tür: Überall sieht man schon vor den eigentlichen Adventswochen den Schmuck von Lichterketten und die ein oder andere Kerze auf der Fensterbank oder dem Balkon flackern. Weihnachtsmärkte... Treffen Sie diese Sicherheitsvorkehrungen.

Achtung: Drogen an Ihrer Schule – so gehen Sie ohne Haftungsrisiko vor

5. Oktober 2018

In den vergangenen Jahren ist das Einstiegsalter beim Drogenkonsum Ihrer Schüler stetig gesunken. Gleichzeitig sind die Wirkstoffkonzentrationen sogenannter „weicher“ Drogen wie Haschisch oder Marihuana extrem gestiegen. Aber... So gehen Sie bei Drogen an Ihrer Schule vor




Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.